AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Planen Demuth GmbH & Co. KG

Stand: 28.02.2023

  1. Geltungsbereich

1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche vertraglich übernommenen Leistungen der Planen Demuth GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: Planen Demuth) betreffend die Herstellung, Reparatur und Verkauf von Planen, Zubehörmaterial sowie Beschriftungen an Fahrzeugen und anderen Gegenständen.

1.2. Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  1. Vertragsschluss

2.1. Bei Planen Demuth eingehende Bestellungen per E-Mail werden mit einer automatischen Eingangsbestätigung beantwortet. Ein Vertrag ist damit noch nicht geschlossen worden.

2.2. Verträge über die Herstellung oder die Reparatur von Planen bzw. die Herstellung von Beschriftungen kommen nur zustande, wenn der jeweilige Auftrag von Planen Demuth schriftlich bestätigt wird.

  1. Ausführungsfrist

3.1. Für die Herstellung von neuen Planen sowie für die Reparatur von Planen und Zubehör werden stets individuelle Ausführungsfristen vereinbart. Gleiches gilt für die Herstellung von Beschriftungen.

Diese Ausführungsfristen beginnen ausschließlich erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die technische Klarstellung erfolgt ist, d. h. alle benötigten Maße sind vorhanden, sämtliche technischen Bestandteile des zu fertigenden Gegenstands sind geklärt, die anzubringende Beschriftung ist freigegeben und es sind keinerlei Fragen der Ausführung (welcher Art auch immer) mehr zu klären.

3.2. Zur Fristwahrung genügt jeweils die formlose Mitteilung der Fertigstellung an den Kunden.

Dies gilt auch für den Fall der Vereinbarung des Versands der Plane, des Zubehörs oder der Beschriftungsfolie

3.3. Wird die Ausführungsfrist infolge von unvorhersehbaren Naturereignissen, Unruhen, Streik oder pandemiebedingten Betriebsschließungen im Betrieb von Planen Demuth selbst oder eines Zulieferers nicht eingehalten, ist Planen Demuth nicht zum Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Herstellung verpflichtet.

  1. Gefahrübergang

4.1.Es ist Sache des Kunden, die bestellten Sachen abzuholen oder das Fahrzeug zum Anbringen der Plane oder zum Aufbringen der Beschriftung Planen Demuth nach Maßgabe der Ziffer 7 zur Verfügung zu stellen, und zwar unverzüglich nach der Benachrichtigung über die Fertigstellung nach Ziffer 3.2.

4.2. Holt der Kunde nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung über die Fertigstellung gemäß Ziffer 3.2. die bestellte oder reparierte Sache ab oder stellt er das Fahrzeug nicht innerhalb dieser Frist zum Anbringen der Plane oder der Beschriftung gemäß Ziffer 7 zur Verfügung, geht die Gefahr für eine Verschlechterung oder den zufälligen Untergang der bestellten Sache mit Ablauf des siebten Tages nach der Mitteilung nach Ziffer 3. 2. auf den Kunden über.

4.3. Hat Planen Demuth eine solche Verschlechterung oder den Untergang der bestellten Plane bzw. der Beschriftung zu vertreten, beschränkt sich die Haftung ab dem Ablauf des siebten Tages gemäß § 300 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Einer weiteren Mahnung zur Abholung oder zur Gestellung des Fahrzeugs zum Anbringen der Plane bzw. Aufbringung der Beschriftung bedarf es zur Bewirkung des Gefahrübergangs oder zur Haftungsbeschränkung nicht.

Für Kaufgeschäfte gelten die Regelungen dieses Abschnitts sinngemäß.

Ist der Kunde Kaufmann, kann Planen Demuth auch nach § 373 des Handelsgesetzbuches verfahren.

4.4. Ist eine Zusendung der Ware an den Kunden vereinbart, geht die Gefahr von Verschlechterung oder zufälligen Untergang mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über.

  1. Lieferbedingungen/Versand

5.1. Eine Belieferung zu diesen AGB erfolgt ausschließlich innerhalb Deutschlands. Lieferungen nach Österreich, in die Schweiz sowie in andere Länder der EU sind unter Berechnung separater Versandkosten auf Anfrage möglich.

5.2. Der Versand erfolgt über einen Logistikdienst. Eine Beauftragung des Logistikdienstes erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Auf die Dauer des Versandes hat Planen Demuth keinen Einfluss.

Eventuelle Schadensersatzansprüche aus der Dauer des Versandes können gegenüber Planen Demuth nicht geltend gemacht werden.

5.3. Eventuell anfallende Zollkosten sind in der Versandkostenpauschale nicht enthalten und müssen vom Kunden getragen werden.

  1. Ausführungsart und Beschaffenheit

6.1. Soweit neu hergestellte Planen oder Beschriftungen bestellt sind, werden diese in dem in der Auftragsbestätigung wiedergegebenen Größenmaß hergestellt. Soweit nicht in der Auftragsbestätigung bestimmte Ausführungsarten oder Materialvorgaben wiedergegeben sind, wird die bestellte Sache in mittlerer Art und Güte geliefert.

6.2. Es werden keine bestimmten Eigenschaften der herzustellenden oder zu liefernden Sache zugesichert, wenn solche in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich wiedergegeben sind.

  1. Mitwirkungspflichten

7.1. Ist gemäß Ziffer 2 bestätigter Gegenstand des Auftrags, dass die Plane oder die hergestellte Beschriftungsfolie von Planen Demuth am Fahrzeug des Kunden angebracht wird, hat der Kunde das betreffende Fahrzeug zu Planen Demuth in deren Geschäftsbetrieb zu verbringen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist ein anderer Ort ausdrücklich vereinbart, an welchem Planen Demuth die Plane anzubringen oder die Beschriftungsfolie aufzubringen hat.

7.2. Wurde in der Auftragsbestätigung nach Ziffer 2 vorgesehen, dass der Kunde nach der Vorlage von Materialmustern eine Auswahl unter verschiedenen Materialien zu treffen hat, hat der Kunde diese Auswahl innerhalb von sieben Tagen nach Vorführung der Materialmuster zu treffen. Hält er diese Frist nicht ein, verlängert sich die individuell vereinbarte Ausführungsfrist (Ziffer 3.1.) um den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage der Muster durch Planen Demuth und dem Zeitpunkt, in welchem Planen Demuth die Entscheidung des Kunden über die Materialauswahl zugeht.

7.3. Ist zur Herstellung der bestellten Plane bzw. der Beschriftung die Kenntnis bestimmter Maße erforderlich, hat der Kunde diese Planen Demuth unverzüglich, spätestens drei Tage nach Anforderung der Maße, mitzuteilen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht innerhalb dieser Fristen nach, gilt Ziffer 7.2. Satz 2 sinngemäß. Gleiches ist auch für den Fall vereinbart, dass zur Herstellung der Plane bzw. Beschriftung sonstige technische Angaben durch den Kunden erforderlich sind.

  1. Abnahme

8.1. Unverzüglich nach Übergabe neu hergestellter oder reparierter Planen an den Kunden durch Aushändigung an diesen oder dessen Beauftragten oder durch Anbringung der Plane am Fahrzeug des Kunden hat der Kunde selbst oder durch seine Beauftragten die Plane auf Mängel zu untersuchen und vorgefundene Mängel bekannt zu geben.

Gleiches gilt für erstellte Beschriftungen bzw. übergebene Beschriftungsfolien.

8.2. Erfolgt die Übergabe im Geschäftsbetrieb von Planen Demuth, so gilt dies als Abnahme i. S. d. § 640 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

8.3. Verstreicht die in Ziffer 4.2. vereinbarte Frist, gilt die Plane bzw. Beschriftung gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB als abgenommen.

8.4. Ist vertraglich vereinbart, dass die bestellte Plane bzw. die Beschriftungsfolie an den Kunden zu versenden ist, hat der Kunde gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB ebenfalls innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Plane diese abzunehmen.

  1. Untersuchungs- und Rügepflicht

9.1.Der gewerbliche Kunde oder sein Beauftragter hat den Vertragsgegenstand bei Übergabe im Geschäftsbetrieb von Planen Demuth noch an Ort und Stelle auf Mängel hin zu untersuchen und vorgefundene Mängel Planen Demuth anzuzeigen. In diesem Fall ist Planen Demuth verpflichtet, dem Kunden die Anzeige der Mängel an sich sowie Art und Umfang der angezeigten Mängel ebenso noch an Ort und Stelle schriftlich zu bestätigen.

Weigert sich Planen Demuth, dem Kunden die Mängelrüge nach Ziffer 9.1 Satz 1 zu bestätigen, kann der gewerbliche Kunde innerhalb von drei Tagen nach der Übergabe die Mängelrüge schriftlich anbringen, wobei der Tag der Absendung für die Wahrung dieser Frist maßgeblich ist.

Hat der gewerbliche Kunde Planen Demuth bei der Übergabe Freiheit der Ware bzw. des hergestellten Werkes von erkennbaren Mängeln schriftlich bestätigt, widerlegt dies die Behauptung der Weigerung i. S. d. Ziffer 9.1. Satz 2.

9.2. Wird dem gewerblichen Kunden die Ware durch Übersendung ausgeliefert, hat er den Mangel innerhalb von drei Tagen schriftlich zu rügen, um unverzüglich i. S. d. § 377 Abs. 1 und 3 HGB zu handeln, wobei der Tag der Absendung für die Wahrung dieser Frist maßgeblich ist. Unterbleibt die Rüge innerhalb der Frist, gilt die Ware als genehmigt.

9.3. Erfolgen Übergabe und/oder Aufbau der Plane bzw. Aufbringen der Beschriftung durch Mitarbeiter von Planen Demuth direkt beim gewerblichen Kunden oder auf Wunsch des gewerblichen Kunden an einem anderen Ort, gilt sinngemäß Ziffer 9.2.

  1. Gewährleistung

10.1. Beanstandet der Kunde Mängel, ist Planen Demuth berechtigt, die hergestellte Plane bzw. Beschriftung oder die verkaufte Sache zunächst nachzubessern oder Nacherfüllung zu leisten. Erst wenn zwei Versuche der Nachbesserung oder Nacherfüllung gescheitert sind, ist der Kunde berechtigt, das Entgelt zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Satz 2 gilt sinngemäß, wenn Planen Demuth die Nachbesserung oder die Nacherfüllung endgültig verweigert.

10.2. Planen Demuth ist berechtigt, die Nachbesserung oder Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des von ihm an Planen Demuth geschuldeten Entgelts bezahlt.

10.3. Zur Durchführung der Nachbesserung oder Nacherfüllung hat der Kunde die hergestellte oder verkaufte Sache Planen Demuth durch Übersendung oder Ablieferung zur Verfügung zu stellen, wobei Planen Demuth dem Kunden die Kosten der Übersendung oder des Transports erstattet, sofern sich die Beanstandung als begründet erweist.

10.4. Sind nicht neu hergestellte Sachen Gegenstand des Vertrages, ist die Gewährleistung auf die Fälle beschränkt, dass vertraglich zugesicherte Eigenschaften fehlen oder Planen Demuth versteckte Mängel arglistig verschwiegen hat.

10.5. Gegenüber gewerblichen Kunden endet die Gewährleistungspflicht nach Ablauf eines Kalenderjahres ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  1. Entgelt

11.1. Kaufpreisansprüche werden in dem Zeitpunkt fällig, in welchem die gekaufte Sache dem Kunden übergeben wird. Verzögert sich die Übergabe aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, wird der Kaufpreis mit Ablauf der in Ziffer 4.2. genannten Frist fällig.

11.2. Besteht die von Planen Demuth geschuldete Leistung in der Herstellung oder Reparatur einer Plane oder Herstellung einer Beschriftung, ist der Werklohn im Zeitpunkt der Abnahme gemäß Ziffer 8 fällig.

11.3. Der Kunde kann gegen Entgeltansprüche nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

11.4. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn Planen Demuth schriftlich zugestimmt hat.

11.5. Alle Preise verstehen sich zzgl. Verpackungs- und Versandkosten.

  1. Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt

12.1. Sind Planen Demuth dem Kunden gehörende Sachen zur Durchführung von Reparaturen überlassen, steht bis zur vollständigen Zahlung des Entgelts Planen Demuth ein Pfandrecht hieran zu. Ist der Kunde mit der Zahlung des Entgelts im Verzug, ist Planen Demuth zur Verwertung des Pfandes im Wege freihändigen Verkaufes berechtigt, sofern dies dem Kunden für den Fall schriftlich angedroht war, dass innerhalb einer Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen nach Zugang der Ankündigung die Zahlung nicht nachgeholt wird.

12.2. Gelieferte Sachen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Planen Demuth.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort für von Planen Demuth geschuldete Leistungen ist Freienorla.

13.2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Stadtroda oder, wenn der Streitwert EUR 5.000,00 übersteigt, des Landgerichts Gera vereinbart.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, schadet dies der Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Gleiches gilt für den Fall, dass sich individualvertragliche Vereinbarungen als unwirksam erweisen sollten, welche in Abweichung dieser Regelungen vereinbart wurden.

Planen Demuth GmbH & Co. KG